Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen von VITRIN Cologne
(1) Für alle Leistungen von VITRIN gelten in folgender Reihenfolge: § der Inhalt eines zwischen den Parteien schriftlich geschlossenen Vertrages § diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen § die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Bei Widersprüchen zwischen einzelnen Bestimmungen gehen die Bestimmungen des jeweils vorrangigen Dokuments vor. Im Übrigen gelten die Regelungen nachrangiger Dokumente ergänzend zu denjenigen der vorrangigen Dokumente. (2) Innerhalb dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten: § die in Teil A dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Allgemeinen Bedingungen für alle Leistungen von VITRIN und § ergänzend auch die in Teil B dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Catering-Bedingungen für alle Catering-Leistungen von VITRIN und § ergänzend auch die in Teil C dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Location-Bedingungen für alle Leistungen von VITRIN im Bereich der Location-Überlassung. (3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Rechtsverhältnisse zwischen VITRIN und dem Auftraggeber. (4) Vertragsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie von VITRIN ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. (5) Die Abnahme der Leistung des Auftragnehmers gilt als Anerkennung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. (6) Sofern in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von „uns“, „wir“ o.ä. oder dem „Vermieter“ die Rede ist, ist damit VITRIN gemeint.
Teil A Allgemeine Bedingungen
Diese Allgemeinen Bedingungen gelten für alle Leistungen von VITRIN.
I. Angebot und Angebotsunterlagen/Vertragsschluss
1. Soweit sich aus unserem Angebot nichts anderes ergibt, ist es freibleibend. Mündliche oder fernmündliche Angebote bedürfen der unverzüglichen schriftlichen Bestätigung. 2. Werden Angebote nach den Angaben des Auftraggebers und dessen zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet, übernimmt VITRIN keinerlei Haftung für die Richtigkeit der erhaltenen Angaben und Unterlagen, es sei denn, deren Fehlerhaftigkeit und Ungeeignetheit wird vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt. 3. Die Einholung eventuell erforderlicher behördlicher Genehmigungen, Konzessionen oder sonstiger Genehmigungen ist nur dann Bestandteil des Angebots, wenn dies ausdrücklich aufgeführt ist. Gleiches gilt für die Zollformalitäten bei Lieferungen ins Ausland. Anderenfalls sind diese sämtlich Sache des Auftraggebers. 4. Angebote, Planungen, Beschreibungen von Konzepten usw. bleiben, soweit ausdrücklich und schriftlich nichts anderes vereinbart ist, mit allen Rechten Eigentum von VITRIN. Der Auftraggeber verpflichtet sich, jede anderweitige Verwertung in sämtlichen Formen zu unterlassen, insbesondere die Vervielfältigung und Verbreitung und die Weitergabe an Dritte sowie die Vornahme von Änderungen ohne ausdrückliche Zustimmung von VITRIN. Bei Zuwiderhandlungen wird eine vom zuständigen Gericht zu bestimmende Vertragsstrafe fällig. 5. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von VITRIN zustande.
II. Kreditgrundlage
Voraussetzung der Leistungspflichten von VITRIN ist die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers. Hat der Auftraggeber über seine Person oder über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder seine Zahlungen eingestellt, oder ist über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden, so ist VITRIN zur Leistungserbringung nicht verpflichtet. VITRIN kann in diesen Fällen Vorkasse oder anderweit geeignete Sicherstellung des Vergütungsanspruchs verlangen.
III. Schutzrechte, Entwürfe, Konzeptionen
1. Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Konzeptbeschreibungen usw. bleiben mit allen Rechten im Eigentum von VITRIN, und zwar auch dann, wenn sie dem Auftraggeber übergeben worden sind. Die Übertragung von Eigentums- und Nutzungsrechten bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. 2. Sofern schriftlich anderes nicht vereinbart ist, dürfen Änderungen von Planungen, Entwürfen, Konzepten usw. nur von VITRIN vorgenommen werden. Dies gilt auch dann, wenn diese Unterlagen in den Besitz bzw. in das Eigentum des Auftraggebers gelangt sind. 3. Werden vom Auftraggeber Materialien oder Unterlagen zur Erbringung der Leistungen übergeben, so übernimmt der Auftraggeber die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Unterlagen erbrachten Leistungen Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. VITRIN ist nicht verpflichtet, nachzuprüfen, ob die vom Auftraggeber ausgehändigten Angaben und Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen.
IV. Zahlungsbedingungen
1. VITRIN ist vorbehaltlich vereinbarter Vorauszahlungen, die unberührt bleiben, berechtigt, jede einzelne Leistung sofort nach deren Erbringung in Rechnung zu stellen. 2. Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, zehn Tage nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. 3. Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen. Anzahlungen werden nicht verzinst. 4. Bei Zahlungsverzug ist VITRIN berechtigt, unbeschadet weitergehender Ansprüche Verzugsschadenersatz in Höhe der üblichen Mindestsollzinsen und Provisionen der Großbanken zu verlangen (mindestens jedoch 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der EZB, bei Verbrauchern 5 Prozentpunkte). Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens unbenommen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. 5. VITRIN ist im Falle des Zahlungsverzuges nach Fristsetzung weiter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Pflichtverletzung zu verlangen. Zusätzlich sind auch in diesem Fall etwaige vereinbarte Stornokosten zu entrichten.
V. Aufrechnungsverbot und Abtretung
1. Eine Aufrechnung ist insbesondere mit bestrittenen und nicht rechtskräftig anerkannten Gegenforderungen für den Auftraggeber ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten. Eine Aufrechnung und ein Zurückbehaltungsrecht sind für den Auftraggeber ausgeschlossen. 2. Die Rechte des Auftraggebers aus diesem Vertragsverhältnis sind nur mit vorheriger Zustimmung von VITRIN übertragbar.
VI. Haftung
1. Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, auch von solchen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, beispielsweise aus Verzug, Pflichtverletzung oder Delikt, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde und soweit keine Kardinalpflichten von VITRIN verletzt sind. Kardinalpflichten sind Pflichten deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. 2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Kardinalpflichten ist die Schadensersatzpflicht von VITRIN auf den nach Art der Vereinbarung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt. Dies gilt nicht bei Vorliegen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung. 3. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von VITRIN. Bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet VITRIN nach den gesetzlichen Vorschriften. 4. Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Fremdbetrieben, die VITRIN im Auftrag des Kunden eingeschaltet hat, wird keine Haftung übernommen, sofern von VITRIN nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und Überwachung der Fremdbetriebe nachgewiesen wird. Der Auftraggeber kann gegebenenfalls die Abtretung der Ansprüche von VITRIN gegenüber dem Fremdbetrieb verlangen, wenn VITRIN dieser Abtretung ausdrücklich und schriftlich zustimmt. 5. Sind lediglich Planung bzw. Erstellung einer Konzeption Vertragsgegenstand, so ist keinerlei Haftung von VITRIN begründet. Sie steht insoweit nur dafür ein, dass sie in der Lage ist, Planungen bzw. Konzepte entsprechend zu realisieren. 6. Bedient der Auftraggeber sich der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von VITRIN, um in seinen Räumen auf eigenen Wunsch und ohne Veranlassung von VITRIN Veränderungen vorzunehmen, indem z.B. Mobiliar aus- oder umgeräumt wird, so ist die Haftung von VITRIN ausgeschlossen. 7. Durch Arbeitskampf oder höhere Gewalt verursachte Störungen hat VITRIN nicht zu vertreten. 8. Soweit die Haftung nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Unterauftragnehmer von VITRIN. 9. Alle gegen VITRIN gerichteten Ansprüche aus vertraglicher Pflichtverletzung verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern sie nicht auf vorsätzlichem Verhalten beruhen. 10. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen in Ziffer 1 bis 9 gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder der Gesundheit von Personen.
VII. Datenschutz
1. Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen, personenbezogene Daten, gleich ob sie von VITRIN selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden. VITRIN sichert zu, dass personenbezogene Daten nach den Vorgaben des geltenden Datenschutzrechts verarbeitet werden. Diesbezüglich wird auf Art.6 I lit. b)-f) DS-GVO verwiesen, außer es iste eine Einwilligung nach Art. 6 I lit. a) DS-GVO ergangen. VITRIN stellt technisch und organisatorisch sicher, dass nur berechtigte Zugriff auf diese Daten haben. Im Übrigen willigt der Auftraggeber hiermit ein, dass seine personenbezogenen Daten auch an Unterauftragnehmer weitergegeben werden dürfen, falls dies zur Erfüllung der rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen notwendig ist. 2. Für Informationen und der Rechte der Betroffenen aus Artt. 16 ff. DSGVO bezüglich der verarbeiteten Daten, können betroffenen Personen sich an info@vitrin-cologne.de wenden.
VIII. Schlussbestimmungen
1. Sollten einzelne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einzelne Bestimmungen in Einzelaufträgen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages unberührt. An die Stelle der nicht einbezogenen oder unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die dem Inhalt der ursprünglichen Bestimmung - insbesondere auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten – möglichst nahe kommt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen. 2. Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für Abweichungen vom Schriftformerfordernis. 3. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich deutschem materiellen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und unter Ausschluss abweichender Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts (IPR). 4. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Köln.
Teil B Catering-Bedingungen
Diese Catering-Bedingungen finden neben den in Teil A enthaltenen Allgemeinen Bedingungen Anwendung auf alle Catering-Leistungen von VITRIN. Weitere zwischen den Parteien möglicherweise getroffene vertragliche Vereinbarungen, insbesondere zur Anmietung oder sonstigen Nutzung von Räumen und/oder Flächen (Locations) einschließlich der dafür geltenden Location-Bedingungen, gelten daneben.
I. Mietweise Überlassung
1. Alle von VITRIN angelieferten Materialien und Gegenstände mit Ausnahme der Speisen und Getränke stehen und bleiben im Eigentum von VITRIN und werden nur leih- bzw. mietweise überlassen. 2. Solchermaßen leih- bzw. mietweise überlassene Gegenstände (z.B. Geschirr, Besteck, Gläser, Tischwäsche und dergleichen), hat der Auftraggeber pfleglich zu behandeln und unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung zurückzugeben. Für beschädigte, zerstörte oder verloren gegangene Gegenstände hat der Auftraggeber vollen Ersatz in Höhe der Wiederherstellungskosten (bei Beschädigungen) bzw. in Höhe der Neuanschaffungskosten (bei Zerstörung oder Verlust) zu leisten. 3. Rückgabebestätigungen von VITRIN erfolgen stets nur unter Vorbehalt einer konkreten Überprüfung. 4. Mietgebühren werden nach Kalendertagen berechnet. Als Mietbeginn gilt der Tag der Übernahme, als Mietende der Tag der Rückgabe der Mietsache. Bei verspäteter Rückgabe der Mietsache wird für jeden weiteren Tag die volle Mietgebühr eines Tages geschuldet. 5. VITRIN ist berechtigt, für die Dauer der mietweisen Überlassung von Gegenständen vor deren Überlassung eine angemessene Kaution zu verlangen. Die Kaution ist unverzinslich.
II. Preise
1. Alle Preise und Preisangaben verstehen sich auch ohne ausdrückliche Bezeichnung als solche in EURO netto ohne gesetzliche Steuern und Abgaben und ohne sonstige, eventuell anfallende öffentlich-rechtlichen Nebenabgaben. 2. Die Angebotspreise haben nur bei ungeteilter und unveränderter Bestellung Gültigkeit. 3. Liegen zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und dem der vertragsgemäßen Lieferung mehr als vier Monate, so ist VITRIN berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu erhöhen. Das gilt insbesondere dann, wenn die eigenen Beschaffungskosten von VITRIN höher sind als bei Vertragsschluss angenommen. 4. Verzögert sich der Beginn oder Fortgang der Leistungserbringung aus Gründen, die nicht von VITRIN zu vertreten sind, so ist sie berechtigt, den hierdurch eingetretenen Mehraufwand gesondert zu berechnen. Maßgebend sind dann die am Tage der Ausführung gültigen Berechnungssätze von VITRIN. 5. Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden sowie Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Auftraggebers oder sonstiger Dritter, durch unverschuldete Transportverzögerungen, nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen des Auftraggebers oder sonstiger Dritter, soweit diese nicht Erfüllungsgehilfen von VITRIN sind, sind vom Auftraggeber zusätzlich zu zahlen. Dies gilt insbesondere auch für Kosten und Gebühren zur Einholung erforderlicher behördlicher Genehmigungen und Konzessionen, als auch für anfallende Kosten und Gebühren bei der Leistungserbringung im Ausland. 6. Dienstleistungen und Besorgungen, die für den Auftraggeber auf dessen Verlangen im Rahmen der Planung und Durchführung des Vertrages ausgeführt werden, sind gesondert zu vergüten. Für insoweit verauslagte Beträge ist VITRIN berechtigt, eine Vorlageprovision zu berechnen. VITRIN ist weiter berechtigt, im Namen des Auftraggebers derartige Leistungen an Drittunternehmen zu vergeben.
III. Lieferung/Transport
1. Genannte Termine für die Erbringung der Leistungen gelten grundsätzlich nur annähernd, es sei denn, es werden schriftlich feste Termine vereinbart. 2. Mit vom Auftraggeber nach Vertragsschluss vorgebrachten Änderungen oder Umstellungen der Ausführung verlieren auch fest vereinbarte Ausführungs-/ Lieferungstermine die Verbindlichkeit. Gleiches gilt für von VITRIN nicht zu vertretende Behinderungen, insbesondere für die nicht rechtzeitige Zurverfügungstellung von Unterlagen, erforderlicher behördlicher Genehmigungen und Materialien des Auftraggebers. 3. Treten von VITRIN oder deren Vorlieferanten bzw. Subunternehmern nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb auf, insbesondere Arbeitsaußenstände, Streik und Aussperrung sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhergesehenen und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schweren Betriebsstörungen führen, so verlängert sich die Lieferungs-/ Fertigstellungsfrist entsprechend. 4. Die Erzeugnisse von VITRIN reisen stets auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, wenn nichts anderes vereinbart ist. Gewünschte oder von VITRIN für erforderlich gehaltene Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für Versandgüter des Auftraggebers. 5. Gegenstände des Auftraggebers, die im Rahmen der Leistungserbringung Verwendung finden sollen, müssen von diesem zum vereinbarten Termin frei Versendungsstelle angeliefert werden. VITRIN ist zur Rücklieferung solcher Gegenstände nicht verpflichtet. Wird sie vom Auftraggeber nicht mit der Rücklieferung beauftragt, so erfolgt diese unfrei ab Verwendungsort auf Gefahr des Auftraggebers. 6. Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur Auslieferung gebracht werden, geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Die Leistungen von VITRIN gelten nach Zustellung der Versandbereitschaftsanzeige an den Auftraggeber als erfüllt.
IV. Abnahme/Übergabe
1. Die Abnahme bzw. Übergabe erfolgt regelmäßig förmlich und unverzüglich nach Leistungserbringung/ Anlieferung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, am Abnahmetermin selbst teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen. Insoweit wird ausdrücklich anerkannt, dass auch ein Abnahmetermin kurz vor Veranstaltungsbeginn nicht unangemessen ist. 2. Eventuell noch ausstehende Teilleistungen oder zu Recht gerügte Mängel werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. beseitigt. Sofern sie die Gesamtleistung nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme. 3. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorhergehende förmliche Abnahme in Benutzung genommen, insbesondere mit dem Verzehr der gelieferten bzw. zubereiteten Speisen und Getränke begonnen, so gilt die Abnahme mit der Benutzungshandlung als erfolgt.
V. Gewährleistung
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Lieferungen und Leistungen von VITRIN bei Nachlieferung bzw. Abnahme zu prüfen und etwa festgestellte Mängel unverzüglich, gegebenenfalls mündlich am Einsatzort oder fernmündlich mitzuteilen und von VITRIN Gelegenheit zu geben, die entsprechenden Feststellungen zu treffen. 2. Als Gewährleistung kann der Auftraggeber grundsätzlich nur Nacherfüllung verlangen. Die Art und Weise der sachgerechten Nacherfüllung richtet sich nach dem Ermessen von VITRIN. Ihr steht die Ersatzlieferung jederzeit offen. Weitergehende Ansprüche kann der Auftraggeber nur dann geltend machen, wenn zwei Nachbesserungsversuche wegen desselben Mangels fehlgeschlagen sind. 3. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich erklärt, stellen Produktbeschreibungen, Muster oder Präsentationen keine Beschaffenheitsvereinbarung, Garantieerklärung oder Eigenschaftszusicherung dar. 4. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Mängel, die beim Auftraggeber durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung oder unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäße Lagerung entstehen. In gleicher Weise erstreckt sich die Gewährleistung nicht auf zumutbare Abweichungen in Form, Maßen, Aussehen, Konsistenz, Geschmack und sonstige Beschaffenheit der Waren, insbesondere der Lebensmittel. 5. Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme Vorbehalte wegen bekannter Mängel nicht gemacht, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche gänzlich. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber selbst Änderungen vornimmt oder von VITRIN die Feststellung und Nachbesserung der Mängel erschwert bzw. unmöglich macht, was in der Regel bei einer Mängelrüge bezüglich nicht versteckter Mängel erst nach Beendigung der Veranstaltung der Fall ist.
VI. Kündigung/Stornierung
1. Der Auftraggeber ist jederzeit zur Kündigung des Vertrages berechtigt. In diesem Fall gelten die im Auftrag vereinbarten Stornierungskosten. Das Recht zur Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt. 2. Befinden sich die Parteien in einem vorvertraglichen Verhältnis und bricht der Auftraggeber dieses, gleich aus welchem Grund, ab, so behält VITRIN sich die Geltendmachung eines angemessenen Schadenersatzes bis zu einer Höhe von 10 % der vereinbarten Vergütung vor. 3. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Vertragsparteien unberührt. In Fällen, in denen der wichtige Grund noch beseitigt werden kann, ist Voraussetzung jedoch, dass zuvor eine entsprechende schriftliche Aufforderung zur Beseitigung des wichtigen Grundes in angemessener Frist erfolgt und die Frist fruchtlos verstrichen ist. 4. Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund durch VITRIN oder des Rücktritts aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen sind die im Auftrag vereinbarten Stornierungskosten fällig. Das Recht zur Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
Teil C Location-Bedingungen
Diese Location-Bedingungen finden neben den in Teil A enthaltenen Allgemeinen Bedingungen Anwendung auf alle Miet- und sonstigen Nutzungsverhältnisse, soweit in dem zu Grunde liegenden Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrag keine anders lautenden Vereinbarungen getroffen werden, bezüglich Locations, die von VITRIN angeboten werden. Diese Location-Bedingungen enthalten in Abschnitt I die Allgemeinen Mietbedingungen, in Abschnitt II die organisatorischen und technischen Sicherheitsbestimmungen und in Abschnitt III die Hausordnung von VITRIN. Geregelt werden die Rechte und Pflichten zwischen Vermieterin und Mieter unter besonderer Berücksichtigung der Vorschriften der Nordrhein- Westfälischen Sonderbauverordnung (nachfolgend auch SBauVO genannt). Weitere zwischen den Parteien möglicherweise getroffene vertragliche Vereinbarungen, insbesondere in Catering- Aufträgen über Catering-Leistungen einschließlich der dafür geltenden Catering- Bedingungen, gelten daneben.
I. ALLGEMEINE MIETBEDINGUNGEN
1 Vertragsgegenstand
1.1 Die jeweiligen Räumlichkeiten werden als Versammlungsstätte (im Weiteren: das Mietobjekt) zu gewerblichen oder privaten Zwecken und auf Grundlage und im Rahmen der jeweiligen, dem Mieter bekannt gegebenen, behördlich genehmigten Bestuhlungspläne/ Kapazitäten vermietet. Mietobjekt kann sein: die Anmietung einer Halle, einzelner Räume, Flächen des Gesamtobjektes sowie anderer Einrichtungen. Die exakte Bezeichnung des Mietobjektes und des Nutzungszwecks erfolgt schriftlich im Mietvertrag. 1.2 Das Mietobjekt darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Vermieterin zu anderen als den vertraglich vereinbarten Zwecken genutzt werden. Der Mieter verpflichtet sich, die Vermieterin über jede Absicht einer Änderung von Nutzungszwecken unverzüglich schriftlich zu informieren. 1.3 Das jeweilige Mietobjekt wird grundsätzlich in dem Zustand vermietet und vom Mieter als vertragsgemäß akzeptiert, in dem es sich befindet. Vor der Überlassung des Mietobjekts an den Mieter wird gemeinsam mit dem Mieter bzw. dem von ihm benannten Veranstaltungsleiter das Mietobjekt einschließlich der technischen Einrichtungen, Notausgänge und Rettungswege besichtigt. Stellt der Mieter bzw. der von ihm benannte Veranstaltungsleiter Mängel oder Beschädigungen an dem Mietobjekt fest, sind diese schriftlich festzuhalten und der Vermieterin zur Kenntnis zu geben. 1.4 Es dürfen vom Mieter ohne besondere schriftliche Zustimmung der Vermieterin keine Veränderungen am Mietobjekt vorgenommen werden.
2 Vertragsabschluss
2.1 Zur Überlassung des Mietobjekts, der Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände bedarf es eines schriftlichen Mietvertrages, dessen Bestandteil diese Location-Bedingungen einschließlich der darin enthaltenen allgemeinen Mietbedingungen, organisatorischen und technischen Sicherheitsbestimmungen und der Hausordnung sind. 2.2 Aus der Optionsbestätigung eines Veranstaltungsraumes für bestimmte Termine kann kein Anspruch auf den späteren Abschluss eines Mietvertrages hergeleitet werden, es sei denn, die Vermieterin hat sich in der Bestätigung der Vorreservierung ausdrücklich dazu verpflichtet. Mieter und Vermieter verpflichten sich jedoch, eine geplante, anderweitige Inanspruchnahme oder einen Verzicht auf den vornotierten Termin unverzüglich mitzuteilen.
3 Mietvertragsparteien
3.1 VITRIN mit Sitz in Köln ist Vermieterin des Mietobjekts. Der im Mietvertrag angegebene Mieter ist Mieter und alleiniger Veranstalter der in den gemieteten Räumlichkeiten bzw. auf dem gemieteten Gelände durchzuführenden Veranstaltung. Eine unentgeltliche Überlassung oder Untervermietung des Mietobjektes, ganz oder teilweise an Dritte, ist dem Mieter nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Vermieterin gestattet. 3.2. Auf allen Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten, Einladungen etc. ist der Mieter als Veranstalter anzugeben, um kenntlich zu machen, dass ein Rechtsverhältnis zwischen Veranstaltungsbesucher und Mieter zu Stande kommt, nicht etwa zwischen Besucher oder Dritten und der Vermieterin. 3.3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei allen Werbemaßnahmen, insbesondere in allen Publikationen und Gesprächen klar und unmissverständlich herauszustellen, dass der Mieter und nicht die Vermieterin Veranstalter ist. 3.4. Bei der Nennung des Namens der Vermieterin oder der Nennung der Versammlungsstätten auf Ankündigungen aller Art (auch im Internet), auf Drucksachen, Plakaten und Eintrittskarten sind ausschließlich der Originalschriftzug und das Originallogo der Vermieterin zu verwenden. Die entsprechenden Vorlagen werden ausschließlich zu diesem Zweck durch die Vermieterin bereitgestellt.
4 Mietdauer/Nutzungszeiten
4.1 Das Mietobjekt wird für die im Mietvertrag vereinbarte Zeit vermietet. 4.2 Mit Ende der vereinbarten Abbauzeit ist die Mietsache vom Mieter im geräumten Zustand mindestens besenrein zurückzugeben. Einer gesonderten Aufforderung zum Verlassen der Halle durch die Vermieterin bedarf es nicht. Eine stillschweigende Verlängerung des Nutzungsverhältnisses, insbesondere die Rechtsfolgen des § 545 BGB, werden ausgeschlossen, auch ohne dass es eines dahingehenden Widerspruchs bedarf. Wird die Mietsache nicht rechtzeitig zurückgegeben, hat der Mieter in jedem Fall eine der Miete entsprechende Nutzungsentschädigung als Mindestschaden zu ersetzen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche wegen verspäteter Rückgabe der Mietsache bleibt vorbehalten. Dem Mieter ist der Nachweis gestattet, dass tatsächlich kein Schaden entstanden ist oder dieser geringer ist. 4.3 Vom Mieter oder in seinem Auftrag von Dritten während der Mietdauer eingebrachte Gegenstände, Einbauten, Aufbauten und ähnliches sind vom Mieter bis zum Mietende restlos zu entfernen und der alte Zustand wiederherzustellen. Nach Ablauf der Mietzeit können die Gegenstände zu Lasten des Mieters kostenpflichtig entfernt werden. 4.4 Zur Rückgabe des Mietobjekts an den Mieter wird gemeinsam mit dem Mieter bzw. dem von ihm benannten Veranstaltungsleiter das Mietobjekt einschließlich der technischen Einrichtungen, Notausgänge und Rettungswege besichtigt. Zugleich wird ein schriftliches Übergabeprotokoll erstellt, in welchem der Zustand der Mietsache sowie etwaige gemessene Verbräuche verzeichnet werden.
5 Miet- und Nebenkosten
5.1 Der zwischen Mieter und Vermieterin vereinbarte Mietzins ist schriftlich im jeweiligen Vertrag festgelegt. 5.2. Sofern im Mietvertrag nichts anderes vereinbart wird, ist der Mietzins (ohne Nebenkosten) in Höhe von 100% mit Abschluss des Mietvertrages und Ablauf von 10 Tagen nach Ausstellung einer entsprechenden Rechnung durch VITRIN fällig. 5.3. Den verbleibenden Restbetrag (restlicher Mietzins, Nebenkosten, die Kosten für den Stromverbrauch und mögliche darüber hinaus entstandene Kosten) wird die Vermieterin dem Mieter nach Veranstaltungsende durch eine Schlussrechnung in Rechnung stellen. Die Schlussrechnung ist innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung fällig. Die Abrechnung gilt als anerkannt, wenn der Mieter ihr nicht innerhalb von 10 Tagen nach Zugang schriftlich unter Angabe der Gründe widerspricht. Einwendungen, die der Mieter gegen die Abrechnung innerhalb der Frist von 10 Tagen nicht erhoben hat, kann er nach Ablauf der Frist nicht mehr geltend machen, es sei denn, er hätte die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
6 Werbung
6.1. Die Bewerbung der Veranstaltung ist alleinige Sache des Mieters und fällt in dessen alleinigen Verantwortungsbereich. Alle Werbemaßnahmen in den Räumen und auf dem Gelände der Vermieterin bedürfen der besonderen vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vermieterin. Die Vermieterin ist berechtigt, in sämtlichen Medien, insbesondere in ihrem Internet- Angebot, auf die Veranstaltung hinzuweisen, sofern diese öffentlichen Charakter hat (z.B. Messen, Preisverleihungen, Brauchtumsveranstaltungen, Gesellschaftliche Anlässe). 6.2. Der Mieter hält die Vermieterin unwiderruflich von allen Ansprüchen frei, die dadurch entstehen, dass Werbe- oder sonstige Maßnahmen des Mieters gegen Rechte Dritter (Urheberrechte, Bild- und Namensrechte, Markenrechte, Wettbewerbsrechte, Persönlichkeitsrechte etc.) oder sonstige gesetzliche Vorschriften (z.B. Teledienstgesetz) verstoßen. Dies gilt auch für alle etwaigen diesbezüglich anfallenden Rechtsverfolgungskosten. 6.3. Wildes Plakatieren ist gesetzlich verboten und verpflichtet den Mieter zum Schadenersatz. 6.4. Die Vermieterin gewährleistet die Werbefreiheit der Veranstaltungsräume, mit Ausnahme der Schankbereiche. Alle übrigen kommerziellen Werberechte liegen bei der Vermieterin. Evtl. vorhandene Werbung darf nur nach vorheriger Absprache und ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung der Vermieterin verdeckt oder demontiert werden.
7. GEMA-Gebühren
Die rechtzeitige Anmeldung sowie die fristgerechte Entrichtung der GEMA-Gebühren sind alleinige Pflichten des Mieters. Der Mieter erkennt unwiderruflich an, alleiniger Veranstalter und Verantwortlicher im Sinne des §§ 81, 97 Urheberrechtsgesetz der der Anmietung zugrunde liegenden Veranstaltung zu sein. Der Mieter hält die Vermieterin in Bezug auf die anfallenden GEMA-Gebühren von allen Ansprüchen und Ansprüchen Dritter unwiderruflich frei.
8. Bild- und Tonaufnahmen
Rundfunk-, TV- Internet- und Lautsprecherübertragung; Ton, Ton-Bild- und/oder Bildaufnahmen, Tonaufnahmen, sowie sonstige Aufnahmen und Übertragungen der Veranstaltung aller Art (Radio, TV, Internet, Lautsprecher etc.) bedürfen vorbehaltlich der Zustimmung der beteiligten Urheber- und Leistungsschutzberechtigten auch der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vermieterin.
9. Bewirtschaftung
Die gesamte Bewirtschaftung bei Veranstaltungen aller Art auf dem Gelände oder in den Räumlichkeiten der Vermieterin ist ausschließlich Sache der Vermieterin oder der von ihr eingesetzten Dienstleister. Dieses gilt insbesondere für jeglichen gastronomischen Bedarf - Getränke, Speisen, Tabak, Eis, Süßwaren etc. Der Mieter ist vorbehaltlich einer vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vermieterin nicht berechtigt, diese Leistungen selbst zu erbringen oder durch Dritte zu beziehen.
10. Nichtraucherschutz
10.1. In allen Räumlichkeiten der Vermieterin besteht Rauchverbot. Der Mieter ist gegenüber den Besuchern zur Durchsetzung des Rauchverbots verpflichtet. Bei Verstößen hat er die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern. Auf Anforderung wird er durch den Einlass- bzw. Ordnungsdienst unterstützt. 10.2. Verstöße gegen die Bestimmungen des Nichtraucherschutzgesetztes können durch die zuständigen Behörden als Ordnungswidrigkeit auch gegenüber der Vermieterin geahndet werden. Der Mieter hat die Vermieterin auf erste Anforderung freizustellen, soweit er und seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gegen die Vereinbarungen nach Ziffer 1 oder 2 verstoßen. 10.3. Sofern das Gesetz im Einzelfall für nicht öffentliche Veranstaltungen in Versammlungsstätten Ausnahmen zulässt und der Mieter das Rauchverbot aufheben möchte, ist vorher die schriftliche Zustimmung der Vermieterin einzuholen.
11. Parkplätze
Die Vermieterin schuldet nicht die Zurverfügungstellung von Parkplätzen, insbesondere nicht in ausreichendem Maße für die Besucher der jeweiligen Veranstaltung. Sie behält sich auch kurzfristig eine anderweitige Benutzung des Parkplatzgeländes vor. 12. Feuerwehr-, Einlass-, Aufsichts-, Ordnungspersonal und Sanitätskräfte Die Vermieterin bestellt auf Grundlage der veranstaltungs- und hallenspezifischen Anforderungen Feuerwehr, Einlass-, Aufsichts-, Ordnungspersonal und Sanitätskräfte. Zusätzliche veranstaltungsbedingte Positionen/ Fachfunktionen sind auf Anforderung der Behörden oder auf Grundlage versammlungsstättenrechtlicher Anforderungen durch den Mieter gesondert besetzen zu lassen. Die nach Satz 1 und 2 entstehenden Kosten hat allein der Mieter zu tragen. Der Mieter darf eigenes oder durch ihn beauftragtes Einlass-, Aufsichts- und Ordnungspersonal nur mit schriftlicher Zustimmung der Vermieterin einsetzen. Hinsichtlich der Kosten, die gemäß Satz 1 oder 2 entstehen, hält der Mieter die Vermieterin unwiderruflich von allen Ansprüchen und Ansprüchen Dritter frei.
13. Hausrecht; Abbruch von Veranstaltungen
13.1 Die Vermieterin räumt dem Mieter das Hausrecht gegenüber Besuchern in dem für die ordnungsgemäße und sichere Durchführung der Veranstaltung erforderlichen Umfang ein. Die Vermieterin übt weiterhin das Hausrecht gegenüber dem Mieter, Veranstalter, gegenüber Besuchern und Dritten während der Dauer des Nutzungsverhältnisses aus. Die Mitarbeiter der Vermieterin sind zu diesem Zweck auch gegenüber dem vom Mieter beauftragten Sicherheitsund Ordnungsdienstkräften und gegenüber dem Leiter der Veranstaltung anweisungsberechtigt. Die beauftragten Sicherheits- und Ordnungsdienstkräfte sowie externen Dienste (Polizei, Feuerwehr) sorgen für die Durchsetzung des Hausrechts gegenüber Besuchern, Servicefirmen und Dritten. Ihren Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. 13.2 Bei Verstoß gegen wesentliche Location-Bedingungen, gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen kann die Vermieterin vom Mieter die sofortige Räumung und Herausgabe des Vertragsgegenstandes verlangen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so ist die Vermieterin berechtigt, die Räumung auf Kosten und Gefahr des Mieters durchführen zu lassen. Der Mieter bleibt in einem solchen Fall zur Zahlung des vollen Entgelts verpflichtet. Weitergehende Ansprüche gegen den Mieter wegen Schadensersatzes bleiben unberührt.
14. Verantwortung und Haftung des Mieters
14.1 Der Mieter haftet der Vermieterin unabhängig von einem Verschulden uneingeschränkt und unwiderruflich für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die durch ihn, seine Beauftragten, Erfüllungsgehilfen, Gäste oder sonstige Dritte im Sinne der §§ 278, 831, 89, 31 des Bürgerlichen Gesetzbuches im Zusammenhang mit der Veranstaltung verursacht werden. 14.2 Die Haftung umfasst auch Schäden, die dadurch entstehen, dass Veranstaltungen Dritter nicht oder nicht wie geplant durchgeführt werden können sowie Schäden, die durch tumultartige Ausschreitungen, Brand, Panik, verheimlichte Krankheiten und ähnliche durch die Veranstaltung veranlasste Geschehnisse entstehen. 14.3 Der Mieter stellt die Vermieterin von allen Schadensersatzansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden, frei, soweit diese von ihm oder seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen zu vertreten sind. 14.4 Der Mieter haftet für die einwandfreie und vollzählige Rückgabe der ihm vom Vermieter zur Nutzung überlassenen Geräte, Schlüssel und Anlagen. 14.5 Werden infolge von Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Location-Bedingungen, insbesondere wegen Verstößen gegen die in Abschnitt II enthaltenen organisatorischen und technischen Bedingungen, Ordnungswidrigkeiten oder Bußgelder gegen die Vermieterin oder gegen ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen festgesetzt, ist der Mieter zur unverzüglichen Übernahme bzw. zur Erstattung der festgesetzten Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder verpflichtet, soweit deren Festsetzung auf Pflichtverletzungen beruhen, die der Mieter oder seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen zu vertreten haben. 14.6 Die Übernahme und Freistellungsverpflichtung erstreckt sich nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmung in Ziffer 5 auch auf solche Bußgelder, die aufgrund anderer öffentlich rechtlicher Vorschriften, z.B. auf Grund polizeirechtlicher Vorschriften oder auf Grund behördlicher Anordnungen gegen die Vermieterin oder ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, festgesetzt werden. 14.7 Die Vermieterin wird jede Festsetzung von Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldern (siehe vorstehende Ziffern 5 und 6), die in den Verantwortungsbereich des Mieters fallen, unverzüglich an den Mieter weiterleiten. Der Mieter ist berechtigt von der Vermieterin zu verlangen, Widerspruch und Klage gegen entsprechende Festsetzungen einzureichen. In einem solchen Fall ist der Mieter verpflichtet, die hierdurch entstehenden Rechtsverfolgungskosten vollständig zu übernehmen und die Vermieterin insoweit vollständig freizuhalten. 14.8 Eine weitergehende Haftung des Mieters nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. 14.9 Der Mieter ist verpflichtet, eine Veranstalterhaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme in Höhe von mindestens § 1 Million Euro für Personenschäden § 1 Million Euro für Sachschäden § 250 Tausend Euro für Vermögensschäden auf seine Kosten abzuschließen und während der Mietzeit aufrecht zu erhalten. Der Abschluss der Versicherungen ist der Vermieterin bei Vertragsabschluss spätestens jedoch vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn unaufgefordert durch Vorlage einer Kopie des jeweiligen Versicherungsscheins nachzuweisen. Der Vermieterin steht das Recht zu, bei nicht fristgemäßem Nachweis der Versicherung, die erforderliche Versicherung zu Lasten und auf Kosten des Mieters abzuschließen oder den Mietvertrag außerordentlich zu kündigen.
15. Haftung der Vermieterin
15.1 Die verschuldensunabhängige Haftung der Vermieterin auf Schadensersatz für anfängliche Mängel der überlassenen Mietsachen ist ausgeschlossen. 15.2 Die Vermieterin haftet nicht für Schäden, die durch von ihr veranlasste Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung entstehen. Die Haftung der Vermieterin ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn auf Anweisung von Behörden eine Veranstaltung unterbrochen, eingeschränkt, verändert, abgesagt oder abgebrochen werden muss. 15.3 Für eingebrachte Gegenstände des Mieters, seiner Mitarbeiter, Zulieferer und sonstiger Dritter, die im Auftrag des Mieters handeln, übernimmt die Vermieterin keine Haftung. 15.4 Eine Minderung der Miete wegen Mängeln der Mietsache kommt nur in Betracht, wenn der Vermieterin die Minderungsabsicht während der Mietdauer schriftlich angezeigt worden ist.
16. Rücktritt vom Vertrag
16.1. Die Vermieterin ist berechtigt vom Mietvertrag fristlos zurückzutreten wenn: a) die vom Mieter zu erbringenden Zahlungen (Miete, Nebenkosten, Sicherheitsleistung) nicht rechtzeitig entrichtet worden sind, b) durch die Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Vermieterin oder der Stadt oder des Kreises erfolgt, c) die für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht vorliegen, d) der im Mietvertrag bezeichnete Nutzungszweck wesentlich geändert wird, e) ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde, f) gegen gesetzliche Vorschriften, insbesondere gegen die Betriebsvorschriften der SBauVO oder gegen behördliche Auflagen und Anordnungen durch den Mieter verstoßen wird, g) der Mieter seinen gesetzlichen oder behördlichen – nur soweit diese in Verbindung mit der Veranstaltung stehen - oder vertraglich übernommenen Mitteilungs- Anzeige- und Zahlungspflichten gegenüber der Vermieterin oder gegenüber Behörden, Feuerwehr oder Sanitäts- und Rettungsdiensten oder der GEMA nicht nachkommt. 16.2. Macht die Vermieterin von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch, sind Ansprüche des Mieters hieraus ausgeschlossen. Alle bei der Vermieterin bis dahin entstandenen Kosten sowie der vereinbarte Mietzins sind vom Mieter zu erstatten. 16.3. Führt der Mieter aus irgendeinem, von der Vermieterin nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung nicht durch, oder tritt er vom Mietvertrag zurück bzw. kündigt ihn vor der Beauftragung von VITRIN mit Catering-Leistungen, so bleibt er zur Zahlung entsprechend der im Mietvertrag vereinbarten Stornokosten (Mietzins und Cateringausfallentgelt) verpflichtet. 16.4. Für die vorgenannten Fälle des Rücktritts vom Mietvertrag verpflichtet sich der Mieter neben der Zahlung des Mietzinses zur Zahlung eines Cateringausfallentgelts, das sich wie folgt bemisst: • VITRIN Cologne 10.000 € pro gebuchtem Veranstaltungstag Die vorgenannten Beträge des Cateringausfallentgelts gelten, sofern bis zur Ausübung des Rücktritts kein wirksamer Cateringvertrag zwischen dem Mieter und von VITRIN geschlossen wurde. In Fällen des Rücktritts nach Abschluss eines solchen Catering-Auftrags gelten die dort vereinbarten Ausfallentgelte neben dem Mietzins. Alle vorgenannten Beträge sind Netto-Beträge zzgl. der zum Vertragszeitpunkt geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. 16.5. Kann die vertraglich festgelegte Veranstaltung auf Grund höherer Gewalt nicht stattfinden, so trägt jeder Vertragspartner seine bis dahin entstandenen Kosten selbst. Ist hierbei die Vermieterin für den Mieter mit Kosten in Vorlage getreten, die vertraglich zu erstatten wären, so ist der Mieter in jedem Fall zur Erstattung dieser Vorlage der Vermieterin gegenüber verpflichtet.
II. ORGANISATORISCHE UND TECHNISCHE SICHERHEITSBESTIMMUNGEN
1. Bindungswirkung
1.1. Die vorliegenden Sicherheitsbestimmungen sind verbindlich für alle Mieter, die im Mietobjekt Veranstaltungen durchführen. Sie sind stets Bestandteil der Location-Bedingungen und des zu Grunde liegenden Mietvertrags. Zusätzliche Forderungen zur Sicherheit und zum Brandschutz für eine Veranstaltung können von Seiten der Ordnungsdienststellen, der Baubehörden und der Brandschutzdienststellen gestellt werden, insbesondere wenn sich aus der Art der geplanten Veranstaltung eine besondere Gefährdung für Personen und Sachwerte ergeben kann. Sie sind vom Mieter zu beachten. 1.2. Es sind alle veranstaltungs- und versammlungsstättenrechtlichen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Aus Gründen der Sicherheit der Veranstaltungsteilnehmer und des vorbeugenden Brandschutzes kann die Durchführung einer Veranstaltung von der Vermieterin oder durch die zuständigen Ordnungsbehörden untersagt werden, wenn vorgefundene Mängel bis zu Beginn der Veranstaltung nicht beseitigt worden sind. 1.3. Der Mieter hat für die vollständige Umsetzung aller an die Veranstaltung gestellten Anforderungen auf eigene Kosten zu sorgen.
2. Mitteilungs- und Anzeigepflichten des Mieters
Der Mieter verpflichtet sich, spätestens 4 Wochen vor der Veranstaltung der Vermieterin alle organisatorische und sicherheitstechnisch notwendige Angaben schriftlich mitzuteilen.
3. Verantwortliche Personen
3.1 Der Mieter ist verantwortlich für das gesamte Veranstaltungsprogramm und den sicheren, reibungslosen Ablauf der Veranstaltung einschließlich der Vorbereitung und nachfolgenden Abwicklung. Der Mieter ist Veranstalter gem. § 38 SBauVO. Er hat sämtliche zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden einschlägigen Vorschriften, insbesondere solche der Sonderbauverordnung, der Landesbauordnung und der Gewerbeordnung sowie die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften in eigener Verantwortung einzuhalten. Gleiches gilt für die Befolgung bzw. Erfüllung behördlicher Anordnungen, Auflagen und Bedingungen. 3.2 Der Mieter hat der Vermieterin einen Mitarbeiter zu benennen, der als „Veranstaltungsleiter“ während der Auf- und Abbauphase und während des Veranstaltungsbetriebs die Verpflichtungen nach den Vorschriften des § 38 SBauVO wahrnimmt. Der Veranstaltungsleiter hat an der Besichtigung des Mietobjekts (siehe § 1 Nr. 3 der allgemeinen Mietbedingungen) teilzunehmen und sich mit der Versammlungsstätte vertraut zu machen. 3.3 Der Veranstaltungsleiter des Mieters sorgt für die Einhaltung der Vorschriften der SBau- VO und die Beachtung behördlicher Anordnungen während der Veranstaltung. Er ist zur Anwesenheit während des Betriebs verpflichtet, muss jederzeit erreichbar sein und hat gegebenenfalls notwendige Entscheidungen in Abstimmung mit der Vermieterin, Behörden und externen Hilfskräften (Feuerwehr, Polizei, Bauamt, Amt für öffentliche Ordnung, Sanitätsdienst) zu treffen. Der Veranstaltungsleiter des Mieters ist zur Einstellung des Veranstaltungsbetriebs verpflichtet, wenn eine Gefährdung von Personen in der Versammlungsstätte dies erforderlich macht, wenn sicherheitstechnisch notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht funktionieren oder wenn Betriebsvorschriften der SBauVO (siehe hierzu auch Ziffer 4) nicht eingehalten werden (können). Er hat die externen Stellen (Feuerwehr, Polizei, Sanitätsdienst) und den ihm benannten Ansprechpartner der Vermieterin unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die Sicherheit oder die Gesundheit von Personen gefährdet oder beeinträchtigt sind. Name und Telefon-Nummer des Veranstaltungsleiters sind mit Abschluss des Mietvertrags spätestens jedoch 4 Wochen vor der Veranstaltung schriftlich der Vermieterin mitzuteilen. 3.4 Der Auf- oder Abbau bühnen-, studio-, beleuchtungs- oder sonstiger technischer Einrichtungen in der Location einschließlich technischer Proben müssen von mindestens einem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik geleitet und beaufsichtigt werden. Hierzu hat der Mieter nach Maßgabe des § 39 SBauVO mindestens einen „Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik“ zu stellen und namentlich der Vermieterin zu benennen. Er hat zudem einen technisch Beauftragten des Vermieters hinzuzuziehen und die Kosten hierfür zu tragen.
4. Sicherheitstechnische Betriebsvorschriften
4.1 Der An- und Abtransport sowie das Anbringen und Entfernen von Dekorationen und Gegenständen aller Art darf nur mit Genehmigung der Vermieterin und nur unter der Aufsicht von Mitarbeitern der Vermieterin geschehen. 4.2 Die Anfahrtswege und Bewegungsflächen für die Feuerwehr müssen ständig freigehalten werden. Fahrzeuge und Gegenstände, die auf den Rettungswegen und den Sicherheitsflächen abgestellt sind, werden auf Kosten und Gefahr des Besitzers entfernt. Hydranten in der Versammlungsstätte und im Freigelände dürfen nicht verbaut, unkenntlich oder unzugänglich gemacht werden. 4.3 Für die Aufplanung und Bestuhlung der Versammlungsstätte sind die genehmigten Rettungswege- und Bestuhlungspläne verbindlich. Eine Änderung des Rettungswege– und Bestuhlungsplans bedarf der schriftlichen Genehmigung des Vermieters und regelmäßig einer zusätzlichen baubehördlichen Genehmigung. Eine Überbelegung der Versammlungsstätte ist strengstens verboten. Dies gilt sowohl für sitzplatzbestuhlte Veranstaltungen wie auch für Stehplatzveranstaltungen. 4.4 Dem Mieter obliegt auf seine Kosten die Einholung von Bau-Genehmigungsanträgen zur Änderung der Hallenaufplanung oder zum Aufbau von eingebrachten Podien, Podesten und Tribünen beim zuständigen Bauaufsichtsamt. 4.5 Für die Aufplanung einer Ausstellung sind vom Mieter rechtzeitig (mindestens 4 Wochen vor Veranstaltungs- bzw., sofern früher, Mietbeginn) Verteilungspläne in dreifacher Fertigung einzureichen. Aus diesen Plänen müssen die Gänge und deren Abmessungen, die Stellwände und die Ausgänge genau ersichtlich sein. Notwendige Installationen für die Stände sind Sache des Mieters, ebenso die gegebenenfalls entstehenden Betriebskosten. Die Aufplanung und der Standbau unterliegen den besonderen Anforderungen der SBauVO. Sie bedürfen der Genehmigung durch die Vermieterin und im Einzelfall durch die Bauaufsicht. 4.6 Notausgänge, Notausstiege, Hallengänge und Treppenhäuser sind jederzeit freizuhalten. Die Türen im Zuge von Rettungswegen müssen von innen leicht in voller Breite geöffnet werden können. Rettungswege, Ausgangstüren, Notausstiege und deren Kennzeichnung dürfen nicht versperrt, verhängt oder sonst unkenntlich gemacht werden. Gänge dürfen zu keinem Zeitpunkt durch abgestellte oder in den Gang hineinragende Gegenstände eingeengt werden. Alle Gänge dienen im Gefahrfall als Rettungswege. 4.7 Heißarbeiten: Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau- und Trennschleifarbeiten sind in der Versammlungsstätte verboten. Ausnahmen sind nur nach vorheriger Anmeldung und schriftlicher Zustimmung der Vermieterin zulässig. 4.8 Das Schlagen von Löchern sowie Einschlagen von Nägeln, Haken und dergleichen in Hallenböden, -wänden und –decken ist unzulässig. Bolzenschießen ist ebenfalls nicht gestattet. Das Auflegen von Teppichen oder anderem Dekorationsmaterial unmittelbar auf den Hallenboden durch den Mieter hat so zu erfolgen, dass keine Rutsch-, Stolper- oder Sturzgefahr für Personen entsteht. Klebemittel und sonstige Rückstände müssen restlos entfernt werden. Der Nachweis (Zertifikat) der Schwerentflammbarkeit für Bodenbeläge bzw. Teppiche ist vom Mieter zu erbringen. 4.9 Technische Einrichtungen: alle technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte dürfen grundsätzlich nur vom Personal der Vermieterin bedient werden, dies gilt auch für ein Anschließen an das Licht- oder Kraftnetz. Die Bedienung technischer Einrichtungen der Versammlungsstätte durch das Personal des Mieters bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die Vermieterin. Für den Anschluss und Betrieb elektrischer Anlagen sind die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (DIN VDE) sowie die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) des Hauptverbandes der Berufsgenossenschaften maßgebend. Entsprechende Arbeiten dürfen nur durch qualifiziertes Personal (Elektrofachkräfte) durchgeführt werden. 4.10 Sicherheitseinrichtungen: Sprinkleranlagen, Feuermelder, Feuerlöscheinrichtungen, Auslösungspunkte der Rauchabzugseinrichtungen, Rauchmelder, Schließvorrichtungen der Hallentore und andere Sicherheitseinrichtungen, deren Hinweiszeichen sowie die grünen Notausgangskennzeichen müssen jederzeit zugänglich und sichtbar sein; sie dürfen nicht versperrt, verhängt oder sonst unkenntlich gemacht werden. Die Wirkung automatischer Feuerlöschanlagen darf nicht beeinträchtigt werden. 4.11 Podien, Podeste, Tribünen und sonstige Aufbauten, die der Mieter in die Versammlungsstätte einbringt, bedürfen der Genehmigung der Vermieterin und gegebenenfalls des Bauamtes. Sie sind so standsicher zu errichten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht gefährdet werden. Für die statische Sicherheit ist der Mieter verantwortlich und nachweispflichtig. Die Anforderungen der SBauVO bezüglich der genannten Einrichtungen und die DIN 4102 (Brandverhalten von Baustoffen, Bauteilen) sind unbedingt zu beachten und einzuhalten. 4.12 Deckenlasten und Abhängungen sind vom Mieter mit Angabe der Einzellasten und Hängepunkten frühzeitig anzumelden. Die Vermieterin ist berechtigt (aber nicht verpflichtet), diese Angaben auf statische Realisierbarkeit zu prüfen. Die Vermieterin behält sich vor, alle Einbauten durch einen Sachkundigen der Anschlagtechnik prüfen zu lassen. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des Mieters. 4.13 Materialanforderungen: Zur Ausschmückung der Veranstaltung verwendete Dekorationen, Ausstattungen und Vorhänge müssen mindestens aus schwer entflammbarem Material (nach DIN 4102) bestehen. Ausschmückungen in notwendigen Fluren, Gängen und Treppenräumen (Rettungswegen) müssen aus nichtbrennbaren Materialien bestehen. Materialien, die wiederholt zur Verwendung kommen, sind erneut auf ihre schwere Entflammbarkeit zu prüfen und erforderlichenfalls neu zu imprägnieren. Die Vermieterin kann darauf bestehen, dass der Mieter entsprechende Zertifikate bzgl. der Schwerentflammbarkeit von Gegenständen der Vermieterin vorlegt. Unter oder auf Bühnen und Podesten dürfen kein Abfall oder Reststoffe oder sonstige Stoffe aus brennbaren Materialien lagern. 4.14 Ausschmückungen müssen von Zündquellen, wie Scheinwerfern, so weit entfernt sein, dass das Material durch diese nicht entzündet werden kann. Ausschmückungen müssen unmittelbar an Wänden, Decken oder Ausstattungen angebracht werden. Frei im Raum hängende Ausschmückungen sind nur zulässig, wenn sie einen Abstand von mindestens 2,50 m zum Fußboden haben. Ausgenommen von Satz 2 und 3 dieser Regelung sind Bühnendekorationen. 4.15 Fahrzeuge mit Diesel- und Ottomotoren dürfen nur in die Halle eingebracht werden, wenn sie entsprechend umgerüstet sind: Tank leer und mit Stickstoff befüllt, Batterie abgeklemmt. 4.16 Brennbare Verpackungsmaterialien und Abfälle sind vom Mieter unverzüglich aus den Mieträumen zu entfernen. 4.17 Beseitigung nicht genehmigter Bauteile, Materialien: Eingebrachte Aufbauten, Einrichtungen, Ausstattungen und Ausschmückungen (Materialien) in der Halle, die nicht genehmigt sind oder diesen technischen Anforderungen oder der SBauVO nicht entsprechen, sind zum Aufbau in der Versammlungsstätte nicht zugelassen und müssen zu Lasten des Mieters gegebenenfalls beseitigt oder geändert werden. Dies gilt auch bei einer Ersatzvornahme durch den Vermieter. 4.18 Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten, Gasen und Pyrotechnik sowie explosionsgefährlichen Stoffen ist verboten. Das Verwendungsverbot gilt nicht, soweit das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen sowie pyrotechnischen Gegenständen in der Art der Veranstaltung begründet ist und der Mieter die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit der Vermieterin und der Feuerwehr vorab schriftlich abgestimmt hat. Bei allen Veranstaltungen vor Stuhlreihen besteht grundsätzlich ein Rauch- und Feuerverbot. Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände muss durch den Mieter bei der Behörde beantragt werden und muss durch eine nach Sprengstoffrecht geeignete Person überwacht werden. Es sind die Nachweise über den Inhaber des Erlaubnisscheins und des Befähigungsscheins vorzulegen. 4.19 Lautstärke bei Musikveranstaltungen: Veranstalter von Musikdarbietungen haben eigenverantwortlich zu prüfen, ob und welche Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen der Zuhörer notwendig sind. Sie haben die erforderlichen Maßnahmen eigenverantwortlich zu treffen. Der Mieter/Veranstalter hat durch eine angemessene Begrenzung der Lautstärke sicherzustellen, dass Besucher und Dritte während der Veranstaltung nicht geschädigt ("Hörsturzgefahr") werden. Auch Maßnahmen, die geeignet sind, eine gesundheitsgefährliche Lautstärke der Musik aufzuzeigen, können Bestandteil der notwendigen Vorkehrungen zum Schutz der Konzertbesucher vor Schädigungen und damit Gegenstand der Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters sein. Als allgemein anerkannte Regel der Technik enthält die DIN 15 905 Teil 5 "Tontechnik in Theatern und Mehrzweckhallen" Maßnahmen zum Vermeiden einer Gehörgefährdung des Publikums durch hohe Schalldruckpegel bei Lautsprecherwiedergabe. Diese ist einzuhalten. 4.20 Anordnungen der Bauaufsicht, der Brandschutzdienststellen, des Ordnungsamtes und der Polizei sind vom Mieter zwingend einzuhalten. Die gesetzlichen Bestimmungen insbesondere des Jugendschutzgesetzes, der Gewerbeordnung, der berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und der SBauVO sind ebenfalls durch den Mieter zu erfüllen.
III. HAUSORDNUNG in Veranstaltungsstätten von VITRIN
Die Hausordnung bestimmt die Rechte und Pflichten von Besuchern, Gästen, Veranstaltern und sonstigen Personen während ihres Aufenthalts in der Versammlungsstätte. Den Weisungen der Mitarbeiter und Beauftragten von VITRIN ist unverzüglich Folge zu leisten. Der Aufenthalt in der Versammlungsstätte ist für Veranstaltungsbesucher nur mit gültiger Eintrittskarte, Einladung oder mit Sondergenehmigung des Veranstalters oder von VITRIN zulässig. Zuschauer/ Besucher haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen und nur die dafür vorgesehenen Zugänge zu benutzen. Bei Verlassen der Versammlungsstätte verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Alle Einrichtungen der Versammlungsstätte sind pfleglich und schonend zu benutzen. Innerhalb der Versammlungsstätte hat sich jeder so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird. Es besteht in allen Versammlungsräumen Rauchverbot. Aus Sicherheitsgründen kann die Schließung von Räumen, Gebäuden und Freiflächen und deren Räumung von VITRIN oder vom Veranstalter angeordnet werden. Alle Personen, die sich in der Versammlungsstätte und auf dem Gelände aufhalten, haben den Aufforderungen des beauftragten Ordnungsdienstes, der Polizei und der Feuerwehr unverzüglich zu folgen und bei einer Räumungsanordnung die Versammlungsstätte sofort zu verlassen. Zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, nach Anweisungen der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes andere Plätze als vorgesehen oder auf ihrer Eintrittskarte vermerkt - auch in anderen Blöcken - einzunehmen, eine Rückerstattung von Eintrittsgeldern entfällt in einem solchen Fall. Taschen, mitgeführte Behältnisse und Kleidung, wie Mäntel, Jacken und Umhänge können auf ihren Inhalt hin kontrolliert werden. Besucher, die mit der Sicherstellung von Gegenständen, die zu einer Gefährdung der Veranstaltung oder von Besuchern führen können, durch Kontroll- oder Ordnungsdienst nicht einverstanden sind, werden von der Veranstaltung ausgeschlossen. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht. Der Eigenart der Veranstaltung entsprechend kann die Mitnahme von Taschen und ähnlichen Behältnissen in die Veranstaltung untersagt werden. Personen, die erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung stehen, werden von der Veranstaltung ausgeschlossen. Jugendliche, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen sich nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten in der Versammlungsstätte aufhalten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes. Ausnahmen gelten nur bei ausdrücklichem Aushang an den Kassen und Einlassbereichen. Das Mitführen folgender Sachen ist verboten: § Waffen oder gefährliche Gegenstände sowie Sachen, die, wenn sie geworfen werden, bei Personen zu Körperverletzungen führen können § Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge § Behältnisse, die aus zerbrechlichen oder splitternden Material hergestellt sind § Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Leuchtkugeln, Wunderkerzen und andere pyrotechnische Gegenstände § mechanisch und elektrisch betriebene Lärminstrumente § sämtliche Getränke, Speisen und Drogen § Tiere (Ausnahme: Blindenführhunde) § rassistisches, fremdenfeindliches und radikales Propagandamaterial Das Mitbringen von Videokameras oder sonstigen Ton- oder Bildaufnahmegeräten in die Versammlungsstätte kann veranstaltungsspezifisch, z. B. durch gesonderten Aushang, eingeschränkt oder verboten werden. Die Besucher werden darauf hingewiesen, dass bei Musikveranstaltungen dauerhafte Schädigungen der Hörleistung eintreten können. Zur Reduzierung des Schädigungsrisikos empfehlen wir insbesondere das Tragen von Ohrstöpseln oder vergleichbarem Gehörschutz. Recht am eigenen Bild: Werden durch Mitarbeiter von VITRIN, durch den Veranstalter oder von ihm beauftragte Unternehmen Fotografien, Film- und/oder Videoaufnahmen im Bereich der Versammlungsstätte zur Berichterstattung oder zu Werbezwecken hergestellt, darf die Aufnahmetätigkeit nicht behindert oder in sonstiger Weise beeinträchtigt werden. Alle Personen, die die Versammlungsstätte betreten oder sich dort aufhalten, werden durch die vorliegende Hausordnung auf die Durchführung von Foto-, Film- und Videoaufnahmen im Bereich der Versammlungsstätte hingewiesen. Durch das Betreten der Versammlungsstätte willigen diejenigen, die auf solchen Aufnahmen zu erkennen sind, darin ein, dass diese Aufnahmen sowohl zur Berichterstattung als auch zu Werbezwecken verwendet werden. Hausverbote, die durch die Vermieterin ausgesprochen werden, gelten für alle laufenden und künftigen Veranstaltungen, die in der Versammlungsstätte durchgeführt werden. Für die Aufhebung des Hausverbots bedarf es eines schriftlichen Antrags mit Begründung, über den innerhalb von 3 Monaten durch die Vermieterin entschieden wird. Stand: April 2018
